Die bisherige Parkiernutzung mit Schrägparkplätzen auf der Parzelle ccc habe den Gehbereich für Fussgänger als Manövrierfläche beansprucht. Diese Nutzung hätte aus Verkehrssicherheitsgründen nicht bewilligt werden können. Eine (Ausnahme-) Bewilligung für einen Längsparkplatz auf der Parzelle ccc wäre unter Bedingungen zwar möglich, aber nur mit einem Beseitigungsrevers. Der auf der Parzelle ccc bewilligungsfähige Parkplatz sowie die auf der Parzelle ddd bewilligten beiden Parkplätze würden durch das Strassenbauprojekt nicht tangiert. Aus diesen Gründen sei keine Entschädigung für Parkplatzverluste geschuldet (Eingabe vom 23. März 2022). - 17 -