Entschädigungspflicht, weder in finanzieller noch in realer Hinsicht (Stellungnahme S. 5). Bei dem von den Gesuchgegnern angeführten Entscheid (AGVE 2000 S. 256 f.) gehe es um den Beseitigungsanspruch, nicht um die enteignungsrechtliche Entschädigung. Daraus könne nichts abgeleitet werden. Die als Beleg für die Rechtmässigkeit der Parkplätze angeführten (allfälligen) Bewilligungen hätten nur für die Dauer des Tankstellenbetriebs bzw. des Garagenbestands gegolten (Stellungnahme zur Duplik S. 3).