Im Rahmen der vorausgehenden Vertragsverhandlungen hatte der Gesuchsteller zusätzlich zum Landpreis eine Inkonvenienzentschädigung als Prozessabstand angeboten. Diese hält er im vorliegenden Streitverfahren jedoch nicht aufrecht. Das Gericht hat im Enteignungsverfahren die korrekte Entschädigung von Amtes wegen festzulegen; es ist nicht an Parteibegehren bzw. an vorausgehende Angebote gebunden (Erw. 5.7.). Dementsprechend können die Parteien auch nicht auf ihre, im Rahmen der vorausgehenden aussergerichtlichen Einigungssuche gemachten Angebote behaftet werden. Änderungen von Parteibegehren im Laufe von Enteignungsverfahren sind ohne weiteres zulässig (vgl. SKEE 4-EV.2017.17 vom