Da keine Ausnützungsziffer besteht und die Abtretungsfläche innerhalb der Baulinie liegt, wird die bauliche Nutzung des Restgrundstücks durch die Abtretung kaum tangiert. Das wird auch nicht geltend gemacht. Strittig ist, ob die Abtretungsfläche als legale Parkierfläche gedient und damit einen Zusatznutzen hatte. Abgesehen davon hatten die Restgrundstücke infolge der abzutretenden Landstreifen aber keine erkennbaren Einbussen, weshalb von einer Relativierung des absoluten Landpreises um den praxisgemässen Maximalwert von 75 % auszugehen ist. Der relativierte Landpreis beträgt demnach Fr. 250.00/m2. - 15 -