6.2.5. Die Relativierung hängt im Wesentlichen vom Einfluss der Abtretungsfläche auf die Nutzung der dem Eigentümer verbleibenden Fläche ab und davon, ob die Abtretungsfläche eine Zusatzfunktion oder kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten hatte (Erw. 5.6.)