6.2.3. Von den überbauten Parzellen ccc und ddd sind je ein Randstreifen von rund 30 m2 an den Kanton abzutreten. Die Grundstücke liegen in der Wohnzone 3 (W 3) in einem lärmvorbelasteten Gebiet (Lärmempfindlichkeitsstufe 3) und an einem Nordhang. Die Abtretungsflächen liegen vollständig innerhalb der Baulinie. Es gibt keine Ausnützungsziffer. Die Angaben des Kantons treffen unwidersprochen zu. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Teilabtretungen ein relativierter Landpreis zu bezahlen ist. Die Festsetzung des Preises erfolgt praxisgemäss in zwei Schritten: Zuerst wird der absolute Landwert bestimmt, danach folgt die Relativierung (Erw. 5.6.).