Die Grundstücke der Gesuchgegner seien überbaut. Die Abtretungsflächen hätten keinen Zusatznutzen, sie lägen im Strassenabstand. In Bezug auf den Grenzabstand gebe es aufgrund des Strassenbaus keine Änderung, weil sich eine Baulinie entlang der Gebäudefluchten ziehe. Mangels einer Ausnützungsziffer verursachten die Abtretungen auch keinen Ausnützungsverlust. Unter diesen Umständen betrage der relative Landwert 25 % des absoluten Landwerts. Das Angebot von Fr. 250.00/m2 sei angemessen. Das aussergerichtliche Angebot mit einer Inkonvenienzentschädigung von nochmals 25 % bestehe nicht mehr (Stellungnahme S. 4).