Bei Teilabtretungen ab überbauten Grundstücken sei der absolute Landpreis entsprechend der Bedeutung der Teilfläche in Bezug auf das Restgrundstück anzupassen. Zu berücksichtigen seien der Einfluss der Abtretungsfläche auf die Ausnützung, auf eine allfällige Gestaltungs- und Erholungsfunktion oder auf kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten. Eine Fläche innerhalb der Baulinie einer überbauten Liegenschaft habe einen tieferen Preis als jene der übrigen Flächen. Zulässig sei eine Reduktion bis zu 75 %, wenn die enteignete Fläche keinen Zusatznutzen gehabt habe (Stellungnahme S. 4 mit Hinweisen). Die Grundstücke der Gesuchgegner seien überbaut.