4. 4.1. Die Gesuchgegner wehren sich gegen die entschädigungslose vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke als Installationsplatz. Das Bauprojekt ermächtige den Kanton nicht, mehr als die innerhalb der Baulinien liegenden Flächen in Anspruch zu nehmen. Auch die Duldungspflicht der Anstösser (§ 110 BauG) gehe nicht so weit. Es werde aber nicht die kurzfristige Beanspruchung bekämpft, sondern die "dauernde Inanspruchnahme" als Installationsplatz (Duplik S. 5).