3.2. Das SKE ist ein Fachgericht, das sich aus einem hauptamtlichen Richter (Abteilungspräsident) und nebenamtlichen Fachrichtern zusammensetzt. Letztere verfügen über Fachwissen in den für das SKE relevanten Bereichen, so auch in der Immobilienschätzung (vgl. §§ 11 und 13 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Die Richterbank wird je nach erforderlichem Sachwissen eines Falls besetzt. Als Enteignungsgericht (§ 148 BauG) verfügt das SKE über die notwendige Sachkenntnis zur Festlegung von Landpreisen (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 Erw.