Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (vgl. Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein Beteiligter neben den gemeinsamen Anträgen auch abweichende oder ergänzende eigene stellen würde. 1.4.3. Im vorliegenden Verfahren bilden die Gesuchgegner eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Sie sind unabhängig voneinander zur Einreichung von Begehren legitimiert (Erw. 1.4.1.). Ihr gemeinsames Vorgehen ist zulässig, jedenfalls soweit die Begehren weitestgehend parallel laufen. 1.5. Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt. Die Entschädigungsbegehren wurden fristgerecht eingereicht (D.2.).