3. Die entschädigungslose Nutzung der verbleibenden Flächen für vorübergehende Beanspruchung sei nicht zu bewilligen. 4. Der Kanton sei zu verpflichten, den Enteigneten vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von CHF 5'249.90 zu ersetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." D.3. Aufforderungsgemäss (Schreiben SKE vom 13. Oktober 2020) nahm die Sektion Landerwerb des BVU (künftig Gesuchsteller) innert erstreckter Frist Stellung (Eingabe vom 26. November 2020). Es wird beantragt: "1. Die Begehren der Gesuchgegner seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.