C. Der Präsident des SKE ordnete daraufhin die öffentliche Auflage der Enteignungsakten auf der Stadtverwaltung Q. vom 27. August 2020 bis 25. September 2020 an (§ 151 Abs. 2 BauG). Gleichzeitig informierte er die vom Projekt betroffenen Grundeigentümer, mit welchen der Kanton keine Einigung über die Entschädigung gefunden hatte, über das laufende Enteignungsverfahren und forderte sie auf, innert der Auflagefrist Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG einzureichen.