Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00 (Protokoll S 4). Für Streitwerte über Fr. 20'000.00 bis 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 3'000.00 bis - 26 - 6'000.00. Die Schwierigkeit und der massgebende Aufwand (in Berücksichtigung der Doppelvertretung) werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Die Parteientschädigung wird entsprechend auf Fr. 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Das Gericht erkennt: