9.2. 9.2.1. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Parteikosten. Sie sind den Gesuchgegnern ebenfalls zu ersetzen. Massgebend für den Parteikostenersatz ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987. Die Entschädigung richtet sich in vermögensrechtlichen Sachen nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Sie wird innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (§ 8a Abs. 2 AnwT). Geht die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT).