9. 9.1. Abschliessend sind die Kosten des Verfahrens zu verlegen. Sie sind gemäss § 149 Abs. 2 BauG vom Enteigner zu übernehmen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Regelung abzuweichen, zumal die Enteigneten nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen.