6.5.3.2. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, im Projektverfahren seien keine Verfahrenskosten erhoben worden. Es könnten daher von vornherein nur Parteikosten in Betracht fallen. Sodann falle das vorliegende Enteignungsverfahren unter kantonales Enteignungsrecht; die eidgenössischen Normen fänden keine Anwendung. Gemäss § 149 Abs. 2 BauG habe der Enteigner die Kosten des Enteignungsverfahren zu tragen, welches auf entsprechendes Gesuch des Enteigners mit der Einleitung durch den Präsidenten des SKE beginne. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten würden nicht ersetzt, das sei auch die Praxis.