Gemäss §143 BauG seien alle Nachteile zu entschädigen, welche dem Enteigneten aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwüchsen. Dazu gehörten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Strassenbau, für welchen enteignet werden soll, entstanden seien. Das eidgenössische Enteignungsrecht und die Literatur dazu könnten ohne weiteres als Stütze herangezogen werden, da der Begriff des Eigentums und die Folgen der Enteignung grundsätzlich von der Bundesverfassung definiert würden (Duplik S. 6).