Eine Umgestaltung der Treppe käme nur dann in Frage, wenn damit tatsächlich Raum für einen weiteren Parkplatz, für den wenigstens eine Ausnahmebewilligung beantragt werden könnte, geschaffen würde. Voraussetzung dafür wären u.a.: Mindestabstand von 0,5 m zur Hinterkante Gehweg (Grenze Strassenparzelle), Parkfeld von 2 m x 6 m (neben dem bereits eingezeichneten, Erw. 6.3.4.2.), Zu- und Wegfahrt im rechts-rechts-Regime etc. (vgl. Amtsbericht des BVU vom 25. Januar 2022). Wie schon an der Verhandlung vom 29. September 2021 gesagt, verbliebe bei Einhaltung der vorgegebenen Masse zu wenig Platz für die Erstellung einer neuen Treppe entlang der Hausfassade (Protokoll S. 9).