6.4. Neben dem Verkehrswert ist dem Enteigneten ein allfälliger Minderwert der Restliegenschaft infolge der Teilabtretung zu entschädigen (vgl. § 143 Abs.1 lit. b BauG). Ein Minderwert ist weder behauptet noch ersichtlich, eine entsprechende Entschädigung demnach nicht geschuldet.