Er geht vertrauensmässig verloren und ist deshalb zu entschädigen. In Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses, für welche kurze Wege bei wechselnden Nutzenden von erheblichem Vorteil sind, wird eine Zusatzentschädigung von Fr. 10'000.00 für angemessen gehalten. Eine Minderheit des Gerichts wäre bei der enteignungsrechtlichen Beurteilung geblieben und hätte aufgrund der seit langem erkennbaren Verkehrssicherheitsproblematik einen Vertrauensschaden verneint. - 22 -