Da der Vorplatz vor der Baulinie liegt, wäre im Übrigen auch für den allenfalls bewilligungsfähigen Parkplatz (Erw. 6.3.6.2.) ohnehin nur eine Ausnahmebaubewilligung mit Beseitigungsrevers zur Diskussion gestanden, dessen Verlust von vornherein nicht zu ersetzen gewesen wäre. Enteignungsrechtlich ist unter dem Titel Parkplatzverlust auf der Parzelle ccc daher eigentlich keine Zusatzentschädigung geschuldet.