Die Sicherheitsbedürfnisse haben sich entsprechend verändert. Aus der damals bewilligten bzw. möglichen Nutzung des Vorplatzes kann nicht abgeleitet werden, dass dieser bei den heutigen Verhältnissen weiterhin im gleichen Rahmen genutzt werden kann (vgl. keine ewig aufrecht zu erhaltenden Abmachungen als Prinzip des Vertragsrechts, das auch im öffentlichen Recht gilt [BGE 127 II 69; 147 II 317, Erw. 5.6; 1C_51/2017 vom 26. April 2017 Erw. 5. ff.; 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 5.1 f.]). Die X-Strasse ist die zentrale Einfallachse von der Autobahn ins Zentrum der Stadt Q., die Verkehrsbelastung ist hier schon seit langem sehr hoch.