Ausnahmebewilligungen werden dort nur mit einem Beseitigungsrevers erteilt § 67a Abs. 2 BauG). Daher könnte ein Parkplatz im Bereich vor der Baulinie von vornherein kein Pflichtparkplatz sein (§ 55 Abs. 1 letzter Satz BauG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 BauG, vgl. auch Amtsbericht BVU, S. 2 unten). In Bezug auf die Parzelle ccc ist demnach künftig – und war es wohl auch in den letzten zehn Jahren (vgl. unten Erw. 6.3.7.4.) – höchstens ein Parkfeld bewilligungsfähig.