6.3.4. 6.3.4.1. Das BVU legte im Bericht vom 25. Januar 2021 die rechtlichen Voraussetzungen einer Parkplatzbewilligung dar: Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 6 m zur Kantonsstrasse einzuhalten (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 67a oder 67 BauG können Bauten auch im Unterabstand erstellt werden (mit Beseitigungsrevers). Für untergeordnete Bauten – dazu gehören gemäss kantonaler Praxis auch Parkfelder – kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a BauG).