Der Grundbucheintrag betreffend Tankstelle belege nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Bewilligung für Parkplätze bestanden habe. Zudem sei das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Abtretungsstreifen schon heute nur beschränkt möglich, weil er auch als Fussgängerpassage benutzt werde. Die Markierung auf dem Vorplatz sei nicht bewilligt worden. Den Kunden der Geschäftsbetriebe stünden auf dem nahen Schadenmühleplatz Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die im aussergerichtlichen Angebot ursprünglich enthaltene Sachleistung "Anpassung der bestehenden Treppe" entfalle, zumal auch eine Änderung der Treppe die Abstellfläche nicht wesentlich verbessern würde. Den Gesuchsteller treffe daher keine