dern Parkierfläche, was bei der Festsetzung des Verkehrswerts zu berücksichtigen sei. Es sei auch zu beachten, dass es sich bei den Streitgrundstücken um Gewerbeliegenschaften handle (Duplik S. 5). Zur Parkiersituation auf der Parzelle ddd äussern sich die Gesuchgegner nicht weiter.