Diese Parkplätze seien rechtmässig, auch wenn keine Akten dazu mehr auffindbar seien. Das ergebe sich schon aus der Besitzstandsgarantie (mit Hinweis auf Baugesetzkommentar § 68 N 34 bzw. AGVE 2000 S. 256 f.). Es wird beantragt, die Zugangstreppe so umzugestalten, dass die Parkfelder auf der Parzelle ccc der neuen Grenzsituation angepasst werden könnten (Entschädigungsbegehren S. 4, Duplik S. 4). Die Abtretungsfläche sei kein Vorgartenland, son- - 16 -