6.3. 6.3.1. Gemäss Vertreter der Gesuchgegner befinden sich auf beiden Streitgrundstücken Parkplätze zwischen Strasse und Hausfassade. Infolge Verschiebung der Strasse würden die Parkierungsmöglichkeiten eingeschränkt oder aufgehoben. Eine Bewilligung der Parkplätze auf der Parzelle ccc liege zwar nicht vor. Es sei aber eine strassenseitig erschlossene Garage am 18. Februar 1929 bewilligt worden, weshalb von einem Abstellplatz vor der Garage ausgegangen werden könne. Auf dem fraglichen Grundstückbereich werde seit Jahrzehnten d.h. seit jener Bewilligung ununterbrochen parkiert und die Parkplätze seien markiert.