21. März 2018 Erw. 4.2.2.). Nachdem das Verfahren beim SKE hängig und von diesem zu entscheiden ist (G.3.), wäre ein Prozessabstand von vornherein nicht mehr gerechtfertigt. Es bleibt demnach beim relativen Landwert von Fr. 250.00/m2. Ein allfälliger Verlust von Parkplätzen wäre praxisgemäss zusätzlich zum relativierten Preis (objektiver Schaden) zu entschädigen (subjektiver Schaden), wobei darauf zu achten ist, dass keine unzulässige Doppelentschädigung entsteht (Erw. 5.2.). Dies ist im nächsten Schritt zu prüfen.