Die ortskundigen Gesuchgegner vermochten denn selber auch keine höheren Vergleichspreise zu belegen oder auch nur zu benennen (auch nach förmlicher Bekanntgabe der zugrundegelegten Vergleichszahlen, F.2., 2. Absatz). Der vom Gesuchsteller eruierte absolute Landwert geht bereits über den ausgewiesenen Medianwert hinaus, auf den nach Auffassung des Gerichts angesichts der offenkundigen Ausreisser auf beide Seiten eigentlich abzustellen wäre. Nach einhelliger Ansicht der Fachrichter drängt sich unter diesen Umständen keine Erhöhung des absoluten Landwerts für die beiden Streitparzellen auf.