6.2.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der Landpreis sei praxisgemäss und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend nach der statistischen Methode festgelegt worden. Dabei habe man neben den Preisen zwischen Drittparteien auch die Entschädigungspreise des Kantons in anderen Strassenbauprojekten der Region einbezogen. Auf diese Weise sei ein absoluter Landpreis von Fr. 1'000.00/m2 ermittelt worden, was offensichtlich korrekt sei, denn sonst hätten die übrigen Betroffenen die Verträge auch nicht unterzeichnet (Stellungnahme vom 26. November 2020 S. 3). - 13 -