Im Übersichtslanderwerbsplan ist bei der Einmündung der Y-Strasse in die X-Strasse zudem eine Sichtzone eingezeichnet, welche die Parzelle ddd (Gesuchgegner 2) tangiert. Im Vertragsentwurf ist diese nicht enthalten und im Grundbuch nicht angemerkt. An der Verhandlung erklärten die Vertreter des Gesuchstellers, auf den Eintrag der Sichtzone im Grundbuch werde verzichtet. Sie liege im Bauabstand, ändere sich nur wenig durch den Bau des Gehwegs und werde ohnehin eingehalten (Protokoll S. 10). Dementsprechend braucht diesem Punkt nicht weiter nachgegangen zu werden.