6. 6.1. Von den Grundstücken der Gesuchgegner sind je ca. 30 m2 an den Kanton abzutreten und es werden ca. 60 m2 (Gesuchgegner 1) bzw. ca. 150 m2 (Gesuchgegner 2) vorübergehend beansprucht (vgl. je Beilage 4 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 26. November 2020 in 4-EV.2020.30 und 31). - 12 -