4.2. An der Verhandlung vom 29. September 2021 stellte sich heraus, dass bei den Gesuchgegnern bezüglich des vermeintlichen Installationsplatzes ein Missverständnis vorlag. Die vorgesehene entschädigungslose vorübergehende Nutzung der Vorplätze für die Fussgängerführung, Werkleitungsund Anpassungsarbeiten während der Bauzeit (Erw. 4.1.) wird ausdrücklich akzeptiert (Protokoll S. 1.). Damit erweist sich das Begehren als hinfällig und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 5. 5.1. Vorab werden ein paar Grundsätze zur Entschädigung im Enteignungsrecht festgehalten: