Als Enteignungsgericht (§ 148 BauG) verfügt das SKE über die notwendige Sachkenntnis zur Festlegung von Landpreisen (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 Erw. 2.5). Auf die beantragte Einholung eines externen Gutachtens wird daher verzichtet. Dasselbe gilt für den beantragten Amtsbericht des Grundbuchamts Q.. Das Gericht verfügt seit dem 1. Juli 2020 über volle Grundbucheinsicht (Protokoll S. 4) und könnte daher selbst allfälligen Mängeln in der eingeholten Vergleichspreisübersicht (E. 2.) nachgehen, soweit dafür überhaupt Anlass besteht. -8-