Der Gesuchgegner lehnt dies ab. Er habe den Landwert im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der statistischen Methode ermittelt. Zudem sei das SKE ein Fachgericht und damit kompetent zur Festsetzung von Landpreisen. Art. 85 ZPO finde sodann im vorliegenden Verfahren, welches nach kantonalem Verfahrensrecht durchzuführen sei, keine Anwendung (Stellungnahme S. 3.). In der Duplik gehen die Gesuchgegner nicht mehr auf die Forderung ein. Sie beantragen, es sei ein Amtsbericht des Grundbuchamts Q. einzuholen (Duplik S. 3).