1.4.2. Die Gesuchgegner 1 und 2 machen ihre Rechte gemeinsam als aktive Streitgenossen geltend. Die Verfahrensführung als Streitgenossenschaft ist im VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) nicht geregelt. Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren verweist § 63 VRPG auf die Zivilprozessordnung. Es erscheint sachgerecht, auch im verwaltungsrechtlichen Enteignungsverfahren (Gesuchverfahren) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG sinngemäss anzuwenden.