1.3. Der Kanton Aargau bzw. die für diesen handelnde Sektion Landerwerb des BVU ist befugt, das Verfahren der formellen Enteignung beim SKE einleiten zu lassen (§ 151 BauG). -6- 1.4. 1.4.1. Die Gesuchgegner 1 und 2 sind Eigentümer von Grundstücken, die vom Lärmsanierungsprojekt betroffen sind und deshalb in das Enteignungsverfahren einbezogen wurden (D.1.). Sie sind ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§ 152 BauG).