Das Verfahren kann daher ankündigungsgemäss (Erw. 3.1.) als durch konkludente Einigung erledigt abgeschrieben werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 407 f.). 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Für ein Abweichen gibt es keinen Grund. Sie gehen daher zu Lasten des Kantons Aargau. 4.2. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -4- Der Präsident verfügt: