3.3. Das Gemeinschaftsbrunnenrechts soll nur auf der Abtretungsfläche ab der Parzelle E gelöscht werden. Auf dem Restgrundstück bleibt es unverändert eingetragen. Den Berechtigten entsteht daraus kein Nachteil. Interessen privater Dritter werden nicht verletzt (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 alt- VRPG, Zürich 1998, § 58 N 12). Für ein Tätigwerden des Gerichts von Amtes wegen besteht kein Anlass. Das Verfahren kann daher ankündigungsgemäss (Erw.