reichen. Falls sie innert Frist keine Eingaben mache und auch keine Indizien für ein Einschreiten von Amtes wegen vorlägen, werde das Gericht davon ausgehen, dass sie mit der entschädigungslosen Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts auf der Abtretungsfläche ab der Parzelle E doch einverstanden sei. Das Verfahren werde dann als durch Einigung erledigt abgeschrieben (§ 153 BauG). Das Schreiben wurde der B. aufgrund früherer Erfahrungen sowohl eingeschrieben wie auch mit A-Post Plus zugeschickt, damit bei Nichtabholen der eingeschriebenen Post auf eine Zweitzustellung verzichtet werden konnte. Darauf wurde explizit hingewiesen.