3. 3.1. Mit Einschreiben vom 12. August 2020 beauftragte das SKE den Gemeinderat R., die Enteignungsakten vom 17. August 2020 bis 15. September 2020 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme bereit zu halten. Gleichentags wurde die B. über das laufende Enteignungsverfahren informiert. Sie wurde aufgefordert, innert der Auflagefrist schriftlich Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG beim Gemeinderat R. zuhanden des Gerichts einzu- -3-