2.3. Für alle nach Landerwerbsplan und Enteignungstabelle notwendigen Rechtserwerbe liegen unterzeichnete Verträge vor. Im Vertrag betreffend die Parzelle E soll auch die Löschung des Gemeinschaftsbrunnenrechts auf der Abtretungsfläche von ca. 10 m2 (im Grundbuch als selbständiges und dauerndes Quellenrecht, SDR C, eingetragen) geregelt werden. Zu den Brunnenberechtigten gehört u.a. die B. als Eigentümerin der Parzelle F (dominierendes Grundstück). Mit Ausnahme der B. haben alle übrigen Berechtigten die vom Kanton vorbereitete Zustimmungserklärung zur Löschung des Brunnenrechts auf der Abtretungsfläche unterzeichnet.