2.2. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens (Enteignungstitel und rechtskräftiges Bauprojekt) sind gegeben (Erw. 1.). Die Verhältnisse sind übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG; im Detail 4-AV.2020.23).