8. 8.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, insgesamt Fr. 4'440.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu übernehmen. - 25 - 8.2. Die Einwohnergemeinde Q. hat dem Gesuchgegner die Parteikosten von Fr. 3'800.00 zu ersetzen. Zustellung - Gesuchstellerin (2) - Gesuchgegner (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde