1. Der Gesuchgegner tritt der Einwohnergemeinde Q. ab der Parzelle F eine Fläche von ca. 70 m2 und ab der Parzelle G eine Fläche von ca. 13 m2 ab. 2. Die Einwohnergemeinde Q. entschädigt die Abtretungsfläche von insgesamt ca. 83 m2 mit Fr. 630.00/m2. 3. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners werden abgewiesen. 4. Von den Parzellen F und G werden insgesamt ca. 52 m2 vorübergehend beansprucht. Die Beanspruchung erfolgt entschädigungslos, abgesehen von den unstrittigen, zulasten der Gesuchstellerin gehenden Anpassungsarbeiten.