Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 50'650.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 10'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig, die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt. Daher wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) für angemessen erachtet. - 24 - Das Gericht erkennt: