7. Es bleibt zu untersuchen, ob ein sog. Inkonvenienzschaden (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG) gegeben ist. Im Vordergrund stehen unter diesem Titel regelmässig Anpassungsarbeiten zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands im möglichen Rahmen. Ein wirtschaftlicher Schaden ist vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 8. Zusammenfassend sind dem Gesuchgegner die Abtretungsflächen mit Fr. 630.00/m2 zu entschädigen. Die vorübergehende Beanspruchung erfolgt jeweils entschädigungslos. Alle weiteren Begehren sind abzuweisen.