den Teilenteigneten aus dem Werk ergibt (Baugesetzkommentar, a.a.O., §§ 143 – 145, N 44 ff. m.w.H.). 6.3. Die Ausbuchtung der Strasse in die Parzelle F hinein bewirkt - wie festgestellt (Erw. 5.9.) - keine nennenswerte Erschwerung der baulichen Nutzung. Der Gesuchgegner argumentiert denn auch vor allem mit der Schaffung einer separaten Parzelle in dem an die Buswendeschlaufe angrenzenden Bereich. Für eine solche parzellenübergreifende Überbauung spielt die Form der Parzelle F keine entscheidende Rolle. - 22 -